Landesmantelvertrag LMV (Aktual. 08/23)

Das Bauhauptgewerbe muss den Landesmantelvertrag (LMV) einhalten sowie alle Anhänge, Protokollvereinbarungen, Zusatzvereinbarungen, namentlich den Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR). Diese Zusatzvereinbarungen sind ebenfalls vom Bundesrat als allgemeinverbindlich erklärt worden.

Der LMV wird hauptsächlich für das Personal sowie für den Personalverleih angewendet. 

- Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe 2023 - 2025  (nur elektronisch verfügbar)

- Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des LMV vom 6. April 2023

- Zusatzvereinbarung XI zum GAV FAR vom 12. November 2002