Häufig gestellte Fragen
In welcher Lohnzone liegt der Kanton Freiburg ?
Der Kanton Freiburg liegt für alle Lohnklassen in der blauen Zone ausser für den Stundenlohn der Klasse C, der in der roten Zone liegt (Einzelheiten, siehe Anhang 9 des LMV).
Auf welche Quelle können wir uns abstützen, um die Löhne der Maurerlehrlinge festzulegen?
Die Indikativlöhne für lernende Personen können auf der Website des Amts für Berufsbildung des Staats Freiburg eingesehen werden:
Welche Lohnklasse gilt für einen LKW-Fahrer, der in einem Bauunternehmen arbeitet?
Die Klasse Q, wenn der Arbeitnehmer über das eidgenössische Fähigkeitszeugnis "Lastwagenführer EFZ" verfügt und effektiv diese Tätigkeit im Unternehmen ausübt (siehe Anhang 15 Abs. 2.2 LMV).
Für einen Fahrer ohne EFZ, jedoch mit den Ausweisen C und C1, gilt mindestens die Klasse B.
Welche Lohnklasse gilt für einen qualifizierten Maschinisten?
Baumaschinenführer mit Ausbildung M2-M7 (nicht aber M1) und einer Tätigkeit von mehr als 20 % als Baumaschinenführer werden in die Lohnklasse A eingereiht.
Muss ein Arbeitsvertrag zwingend schriftlich ausgestellt werden?
Die Einstellung kann mündlich oder schriftlich vereinbart werden.
Für eine Teilzeitanstellung ist ein schriftlicher Vertrag jedoch Pflicht. Der Vertrag muss den genauen Anteil der Jahressollarbeitszeit enthalten und den Beschäftigungsgrad in % sowie die Anzahl Arbeitsstunden angeben, die diese Prozent auf ein Jahr ausmachen (Art. 23 Abs. 3 LMV).
Wie lange dauert die Probezeit?
Gemäss Art. 18 LMV, wird für Arbeitnehmende, welche zum ersten Mal im Betrieb angestellt werden, eine Probezeit von höchstens 2 Monaten vereinbart.
Die Probezeit kann danach mittels schriftlicher Abrede um höchstens einen Monat verlängert werden. Wenn nicht anders vertraglich vereinbart, gilt der Vertrag als unbefristet abgeschlossen, sobald die Probezeit beendet ist.
Welche Kündigungsfristen müssen eingehalten werden?
Ein Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei mit folgenden Fristen gekündigt werden:
- Während der Probezeit: 5 Tage, auf das Ende eines Tages
- Im 1. Dienstjahr: 1 Monat, auf das Ende eines Monats
- Zwischen dem 2. und 9. Dienstjahr: 2 Monate, auf das Ende eines Monats
- Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate, auf das Ende eines Monats
Für Arbeitnehmer, die das 55. Altersjahr vollendet haben, gelten die folgenden Kündigungsfristen:
- Während der Probezeit: 5 Tage, auf das Ende eines Tages
- Im 1. Dienstjahr: 1 Monat, auf das Ende eines Monats
- Zwischen dem 2. und 9. Dienstjahr: 4 Monate, auf das Ende eines Monats
- Ab dem 10. Dienstjahr: 6 Monate, auf das Ende eines Monats
Welcher Ferienanspruch besteht und wie wird er berechnet?
Gemäss Artikel 34 und 35 LMV hat jeder Arbeitnehmer, je nach seinem Alter, Anspruch auf 5 bis 6 Wochen Ferien pro Jahr:
- Vor dem 20. und nach dem 50. Altersjahr: 30 Tage (13.00 %)
- Zwischen dem 20. und dem 50. Altersjahr: 25 Tage (10.60 %)
Ist der Anspruch auf den 13. Lohn obligatorisch und wie wird er berechnet?
Ja.
Gemäss Artikel 49 und 50 LMV ist der 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer ab dem ersten Arbeitstag obligatorisch. Er wird Ende Jahr pro-rata gemäss der tatsächlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahrs ausbezahlt. Der sich daraus ergebende Betrag unterliegt den Sozialabzügen. Den im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmern wird zusätzlich zum Lohn ein Betrag ausbezahlt, der 8.3 % des massgebenden, während des Kalenderjahrs bezogenen Lohns entspricht. Den im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmern und den Arbeitnehmern mit ausgeglichener monatlicher Zahlung wird zusätzlich zu ihrem Lohn ein durchschnittlicher Monatslohn ausbezahlt.
Muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Mahlzeitentschädigung bezahlen?
Gemäss Art. 60 LMV sind Arbeitnehmenden, die an auswärtige Arbeitsorte versetzt werden, die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten. Der Arbeitgeber sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Kann keine Verpflegungsmöglichkeit angeboten werden oder kann der Arbeitnehmer in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihm eine Mittagessenentschädigung von CHF 16.00 auszurichten (der Begriff „nach Hause“ ist nicht wörtlich sondern im Sinne von „Anstellungsort“ zu verstehen).
Sind dem Arbeitnehmer die Kosten für sein Privatfahrzeug zurückzuerstatten?
Gemäss Art. 60 LMV haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF 0.70 je Kilometer Dienstfahrt, wenn sie auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen benutzen.
Für die Mitglieder des Freiburgischen Baumeisterverbands (FBV) belaufen sich die Beträge der Entschädigungen:
- für ein Auto: auf CHF 0.70 / km
- für ein Motorrad: auf CHF 0.30 / km
- für ein Moped: auf CHF 0.20 / km
Welche Bedingungen muss der Vertrag für eine Krankentaggeldversicherung erfüllen?
Für die im Bauhauptgewerbe tätige Unternehmen ist die Versicherung für Krankentaggeld obligatorisch. Die Versicherungsdeckung beginnt am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses.
- Gemäss Art. 64 LMV sind die Arbeitnehmenden für 90 % des AHV-pflichtigen Lohnes ab dem 2. Tag zu versichern
- Die Versicherungsprämien werden paritätisch bezahlt: 50 % vom Arbeitgeber und 50 % vom Arbeitnehmer
- Das Unternehmen kann eine kollektive Versicherung mit einer Wartezeit von höchstens 30 Tagen abschliessen
- Der erste Krankheitstag (Karenztag) geht zu Lasten des Arbeitnehmenden und ist unbezahlt