Nur gültig für den Bereich des Bauhauptgewerbes (Rohbau)
 

In begründeten Fällen kann ausserhalb der normalen Arbeitszeit an Samstagen gemäss Art. 27 Abs. 2 LMV gearbeitet werden.

Die Samstagsarbeit muss der PBKF mittels einem Formular gemeldet werden. Bitte retournieren Sie das Formular per Mail  bis spätestens Donnerstagabend.

Meldungen, die erst am Freitagmorgen bei der PBKF eintreffen, werden in dringenden Fällen ausnahmsweise akzeptiert.